Häusliche Pflege (Symbolfoto)

Ministeriumsentwurf Wer bei der Pflegereform verlieren könnte

Stand:

Im Januar soll die neue Pflegereform kommen. Welche Veränderungen sind in der Diskussion und was bedeutet das für Betroffene?

Von
Anne Bielefeld
Anne Bielefeld
und Hendrik Witt

Die Pflegekassen stehen kurz vor der Zahlungsunfähigkeit. Schon ab Oktober sollen die Einnahmen nach Berechnungen des Spitzenverbands der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen (GKV) nicht mehr ausreichen, um alle Leistungen zu bezahlen. Die Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege Katrin Staffler (CSU) machte dem BR gegenüber Anfang September klar: "Es wird natürlich nicht passieren, dass man die Pflegekassen pleite gehen lässt."

Laumann zu Pflegereform

WDR 13.09.2026 33 Sek. Verfügbar bis 12.09.2028 WDR Online

Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) kommt im Januar

Dafür soll ab nächstem Jahr eine neue Pflegereform, das sogenannte  Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sorgen. Bis dahin könnten Bundesdarlehen die Zeit überbrücken. Der Entwurf des PNOG legte das damals noch von Nina Warken (CDU) geführte Bundesgesundheitsministerium Anfang Juni 2026 vor.

Vergangenen Dienstag wurde Carsten Linnemann (CDU) als neuer Gesundheitsminister vom Bundestag vereidigt. Der Entwurf befindet sich in Überarbeitung, unter seiner Feder. Doch was steht eigentlich drin im neuen PNOG? Wer ist davon betroffen? Und was bedeutet die Reform konkret für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige?

Das Wichtigste in Kürze

  • Höhere Schwellenwerte bei den Pflegegraden (PG1-PG3)
  • Neue zweckgebundene Budgets
  • Kein Geld mehr für Pflegegrad 1
  • Erst deutlich später höhere Zuschüsse für Heimbewohner

Die Änderungen im Detail:

Die Schwellen für die Pflegegrade PG1 - PG3 werden angehoben. Heißt: Es wird schwieriger überhaupt einen Pflegegrad zu bekommen. Für den PG4 und PG5 ändern sich die Schwellenwerte nicht.

Neue Budgets und Umschichtung bisheriger Budgets

Die Schaffung neuer, zweckgebundener Budgets und die Umschichtung alter Budgets in neue ist das Herzstück des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG):

Die bisherige Verhinderungspflege, die genutzt werden kann, um spontane oder planbare Ausfälle pflegender Angehöriger zu kompensieren fällt weg. Für sie gibt es stattdessen ein neues Überbrückungsbudgets, das insgesamt etwas niedriger ausfällt. Mit Hilfe des Überbrückungsbudget kann die Pflegeversicherung bei Ausfall der pflegenden Angehörigen einen professionellen ambulanten Pflegedienst als Ersatz organisieren. Alternativ kann eine stationäre Kurzzeitpflege bezahlt und organisiert werden. Der große Unterschied zur bisherigen Verhinderungspflege ist, dass die pflegenden Angehörigen nicht mehr selbst entscheiden können, welcher ambulante Pflegedienst als Ersatz kommt.

Aus dem bisherigen Pflegegeld wird das sogenannte Entlastungsbudget. Es kann für selbst organisierte, häusliche Pflege eingesetzt werden. Wenn ein pflegender Angehöriger einmal ausfällt oder geplant in den Urlaub fährt, kann dieses Geld auch genutzt werden, um Ersatzpflege zu organisieren.

Aus der bisherigen Pflegesachleistung wird das Sachleistungsbudget. Dieses kann herangezogen werden, um die professionelle Pflege zu bezahlen.

Aus dem bisherigen Entlastungsbetrag wird das Sozialraumbudget. Es kann für niedrigschwellige Alltagshilfe eingesetzt werden. Es soll ausdrücklich nicht für einen professionellen Pflegedienst genutzt werden können. Für unter 25-Jährige soll es ein Sozialraumbudget von 300€ pro Monat geben.

Das Bundesministerium für Gesundheit sagt, die neuen Budgets sollen für weniger Anträge und dafür mehr Flixibilität sorgen. Pflege- und Angehörigenverbände sehen eher kompliziertere Budgets, weniger Selbstbestimmung, wofür das Geld genutzt werden kann und kaum echte Erhöhungen, weil zukünftig Leistungen aus Töpfen mit bezahlt werden müssen, für die es bisher eigene Töpfe gab.

Wichtig: Bereits anerkannte Pflegegrade haben Bestandsschutz. Wer noch in diesem Jahr in einen neuen Pflegegrad eingestuft wird, ist von den neuen Schwellenwerten nicht betroffen.

Weniger Zuschüsse für Pflegeheimbewohner

Die Pflegeversicherung zahlt weiterhin den stationären Leistungsbetrag und unterstützt Bewohner von Pflegeheimen beim pflegebedingtem Eigenanteil. Je länger man im Heim lebt, desto größer wird der Zuschuss. Künftig soll es aber deutlich länger dauern, bis sich der Zuschuss im Pflegeheim erhöht.

Konkret: Heute erreicht ein Bewohner nach drei Jahren einen Zuschuss von 75%. Zukünftig erst nach viereinhalb Jahren. Kann ein Bewohner seinen Eigenanteil selbst nicht bezahlen, kann er bei der Sozialhilfe „Hilfe zur Pflege“ beantragen. Es könnte also sein, dass am Ende die Kommunen auf den Kosten sitzen bleiben.

Die neue Pflegebegleitung

Die Pflegebegleitung soll die bisherige Pflegeberatung und die Beratungsbesuche, die meistens durch ambulante Pflegedienste durchgeführt werden, ab Januar 2028 zusammenführen und deutlich ausbauen. Sie soll zukünftig eine präventive und fachliche Begleitung bieten. Verantwortlich für diese sind grundsätzlich die Pflegekassen selbst. Das heißt, sie können nicht mehr beim Pflegedienst der Wahl durchgeführt werden.

Was sollten Sie jetzt selbst schnell noch erledigen?

Pflege- und Angehörigenverbände empfehlen jetzt eine Pflegeberatung durchzuführen und den aktuellen Pflegegrad zu überprüfen. Wen noch kein Pflegegrad besteht, sollte man noch 2026 einen Pflegegrad beantragen. Denn Einstufungen in Pflegegrade haben Bestandsschutz und können nicht von der geplanten Reform verändert werden.

Unsere Quellen:

  • Referentenentwurf Bundesgesundheitsministerium
  • Eigene Recherche
  • Gespräch mit Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.
  • Webseite Deutscher Pflegebeistand

Sendung: WDR.de, Laumann zu Pflegereform, 13.09.2026, 06:00 Uhr; WDR Fernsehen, WESTPOL, 13.09.2026, 19:30 Uhr

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